Bestimmungen für den Befall von Gebrauchsgegenständen
47-49 Wenn an einem Kleid oder Gewebe aus Wolle oder Leinen oder an gegerbten Fellen oder an Gegenständen aus Leder ein Fleck auftritt und dieser Fleck gelblichgrün oder rötlich ist, dann kann es sich um fressenden Schimmel handeln, und das Stück muss dem Priester gezeigt we rden. 50 Der Priester sieht es sich an und schliesst es sieben Tage ein. 51 Hat sich danach der Fleck vergrössert, so ist es tatsächlich fressender Schimmel. Der Priester erklärt das Stück für unrein, 52 und es muss verbrannt werden. 53 Stellt der Priester jedoch fest, dass der Fleck sich nicht ausgebreitet hat, 54 so lässt er das befallene Stück waschen und schliesst es noch einmal sieben Tage ein. 55 Ist danach das Aussehen an der Stelle unverändert, so ist das Stück unrein, auch wenn der Fleck sich nicht weiter ausgebreitet hat. Es muss verbrannt werden, weil der Schimmel so tief sitzt, gleichgültig, ob es auf der Aussenseite oder auf der Innenseite ist. 56 Stellt der Priester fest, dass der Fleck nach der Reinigung verbla sst ist, so reisst er das befalle ne Stück von dem Kleid, dem Leder oder dem Gewebe ab. 57 Tritt der Befall danach an den übrigen Teilen auf, so muss der Gegenstand verbrannt werden. 58 Ist jedoch der Fleck bei der Reinigung ganz verschwunden, so muss das Stück ein zweites Mal gewaschen we rden und ist dann rein. 59 Nach diesen Regeln muss bei Schimmel an einem Kleid oder Gewebe aus Wolle oder Leinen oder an Gegenständen aus Leder entschieden werden, ob etwas für rein oder unrein zu erklären ist.