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Bestimmungen für den Befall von Gebrauchsgegenständen

47-49 Wenn an einem Kleid oder Gewebe aus Wolle oder Leinen oder an gegerbten Fellen oder an
Gegenständen aus Leder ein Fleck auftritt und dieser Fleck gelblichgrün oder rötlich ist, dann kann es
sich um fressenden Schimmel handeln, und das Stück muss dem Priester gezeigt we rden. 50 Der
Priester sieht es sich an und schliesst es sieben Tage ein. 51 Hat sich danach der Fleck vergrössert,
so ist es tatsächlich fressender Schimmel. Der Priester erklärt das Stück für unrein, 52 und es muss
verbrannt werden. 53 Stellt der Priester jedoch fest, dass der Fleck sich nicht ausgebreitet hat, 54 so
lässt er das befallene Stück waschen und schliesst es noch einmal sieben Tage ein. 55 Ist danach
das Aussehen an der Stelle unverändert, so ist das Stück unrein, auch wenn der Fleck sich nicht
weiter ausgebreitet hat. Es muss verbrannt werden, weil der Schimmel so tief sitzt, gleichgültig, ob es
auf der Aussenseite oder auf der Innenseite ist. 56 Stellt der Priester fest, dass der Fleck nach der
Reinigung verbla sst ist, so reisst er das befalle ne Stück von dem Kleid, dem Leder oder dem Gewebe
ab. 57 Tritt der Befall danach an den übrigen Teilen auf, so muss der Gegenstand verbrannt werden.
58 Ist jedoch der Fleck bei der Reinigung ganz verschwunden, so muss das Stück ein zweites Mal
gewaschen we rden und ist dann rein. 59 Nach diesen Regeln muss bei Schimmel an einem Kleid oder
Gewebe aus Wolle oder Leinen oder an Gegenständen aus Leder entschieden werden, ob etwas für
rein oder unrein zu erklären ist.

3Mo 14





Über das Verhalten von Aussätzigen Was dem Einzug des Friedenskönigs vorangeht + Das Grundgebot: Ein zentrales Heiligtum für ganz Israel + Gott stellt Abraham auf die Probe + Vertrauen auf Gottes Schutz + Juda hat seinen Gott vergessen + Regelmässige Verlesung des Gesetzbuches +
 
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